Kratom Rechtslage in Deutschland: Was gilt 2026?
Rund um Kratom (botanisch Mitragyna speciosa) taucht immer wieder die Frage nach dem rechtlichen Status auf. Dieser Beitrag gibt einen sachlichen, allgemein verständlichen Überblick über die Rechtslage in Deutschland nach aktuellem Stand. Er ordnet ein, welche Gesetze relevant sind und warum Kratom üblicherweise als botanisches Sammler- und Pflanzenprodukt angeboten wird.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich ändern und je nach Einzelfall und Region unterschiedlich ausfallen. Verbindliche Auskünfte geben die geltenden Gesetzestexte und zuständige Behörden; im Zweifel ist fachkundiger Rat einzuholen. Kratom wird bei PsySpace nicht als Lebensmittel oder Arzneimittel angeboten, ist nicht zum Verzehr bestimmt und wird ausschließlich an Personen ab 18 Jahren abgegeben.
Ist Kratom in Deutschland verboten?
Nach aktuellem Stand ist Kratom in Deutschland nicht über das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfasst und unterliegt damit keinem generellen Verbot des Besitzes oder Handels über dieses Gesetz. Gleichzeitig darf das Material nicht als Lebensmittel oder Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Aus dieser Konstellation ergibt sich die übliche Einordnung als botanisches Sammler- und Pflanzenprodukt, das nicht zum Verzehr bestimmt ist.
BtMG und NpSG: die wichtigsten Gesetze
Für die Einordnung sind vor allem zwei Regelwerke relevant.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Das BtMG führt die in Deutschland als Betäubungsmittel eingestuften Stoffe in Anlagen auf. Kratom beziehungsweise Mitragyna speciosa ist nach aktuellem Stand dort nicht gelistet.
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Das NpSG zielt auf bestimmte Gruppen synthetischer Stoffe ab, die anhand definierter chemischer Strukturmerkmale erfasst werden. Da es sich bei Kratom um natürliches, getrocknetes Pflanzenmaterial und nicht um einen synthetisch hergestellten Stoff handelt, wird es von diesen Strukturgruppen nach aktuellem Stand nicht erfasst.
Lebensmittel- und Arzneimittelrecht
Ein zentraler Punkt ist das Lebensmittel- und Arzneimittelrecht. Für Kratom liegt keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) vor, weshalb es nicht als Lebensmittel verkauft werden darf. Ebenso ist es nicht als Arzneimittel zugelassen und darf nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Seriöse Anbieter führen Kratom daher ausdrücklich als Sammler- und Pflanzenprodukt ohne Verzehrzweck und ohne Wirkversprechen.
Situation in anderen Ländern
Der rechtliche Status von Kratom ist international sehr unterschiedlich geregelt. Manche Länder erlauben Handel und Besitz, andere beschränken oder verbieten ihn. Wer grenzüberschreitend bestellt oder reist, sollte die jeweils geltenden nationalen Regelungen eigenständig prüfen, da sich diese deutlich von der deutschen Situation unterscheiden können.
Was bedeutet das für den Kauf bei PsySpace?
Bei PsySpace wird Kratom konsequent als botanisches Sammler- und Pflanzenprodukt angeboten: nicht als Lebensmittel oder Arzneimittel, nicht zum Verzehr bestimmt und ausschließlich mit Abgabe an Personen ab 18 Jahren. Worauf es bei Auswahl und Qualität ankommt, liest du im Beitrag Kratom kaufen; Hintergründe zur Pflanze selbst findest du unter Was ist Kratom?. Das Sortiment ist in der Kratom-Kategorie zusammengefasst.
Keine Rechtsberatung
Die hier zusammengefassten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern. Maßgeblich sind stets die aktuellen Gesetzestexte und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Wer rechtssichere Auskunft benötigt, sollte diese eigenständig einholen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist Kratom in Deutschland legal erhältlich?
Nach aktuellem Stand ist Kratom nicht über das BtMG erfasst und wird als botanisches Sammler- und Pflanzenprodukt angeboten. Als Lebensmittel oder Arzneimittel darf es nicht verkauft werden. Verbindlich sind die geltenden Gesetze und behördlichen Auskünfte.
Fällt Kratom unter das BtMG oder das NpSG?
Nach aktuellem Stand ist Mitragyna speciosa nicht im BtMG gelistet. Das NpSG erfasst bestimmte synthetische Stoffgruppen; natürliches Pflanzenmaterial wie Kratom zählt nach aktuellem Stand nicht dazu.
Darf Kratom als Lebensmittel verkauft werden?
Nein. Es liegt keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel vor, daher wird Kratom nicht als Lebensmittel angeboten und ist nicht zum Verzehr bestimmt.
Kann sich die Rechtslage ändern?
Ja. Gesetzliche Einordnungen können angepasst werden. Es ist daher sinnvoll, den aktuellen Stand eigenständig zu prüfen.
Ab welchem Alter erfolgt die Abgabe?
Die Abgabe erfolgt ausschließlich an Personen ab 18 Jahren.

